Klinische Prüfungen an Notfallpatienten
Wehage, Caterina,
Klinische Prüfungen an Notfallpatienten - Universitätsverlag Göttingen 2014
Open Access
In der Tätigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung für künftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverzügliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Prüfungen an Notfallpatienten können aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten ermöglichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Prüfungen an Notfallpatienten zulässig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der für diese Prüfung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Prüfungen und nichtinterventionellen Prüfungen sowie zwischen eigennützigen und rein fremdnützigen Studien. Die Darstellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eigennütziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschlägigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und Röntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den maßgeblichen europäischen Regelungen überprüft. Schließlich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdnützige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein könnten. In der Tätigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung für künftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverzügliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Prüfungen an Notfallpatienten können aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten ermöglichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Prüfungen an Notfallpatienten zulässig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der für diese Prüfung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Prüfungen und nichtinterventionellen Prüfungen sowie zwischen eigennützigen und rein fremdnützigen Studien. Die Darstellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eigennütziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschlägigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und Röntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den maßgeblichen europäischen Regelungen überprüft. Schließlich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdnützige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein könnten.
Creative Commons
German
gup2014-778
10.17875/gup2014-778 doi
Medical & healthcare law
Selfish studies Standardize Conformity with the Basic Law Arzneimittel Arzt Einwilligungsfähigkeit Gesetzlicher Vertreter (Deutschland) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Klinische Studie Patient Strafgesetzbuch (Deutschland)
Klinische Prüfungen an Notfallpatienten - Universitätsverlag Göttingen 2014
Open Access
In der Tätigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung für künftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverzügliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Prüfungen an Notfallpatienten können aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten ermöglichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Prüfungen an Notfallpatienten zulässig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der für diese Prüfung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Prüfungen und nichtinterventionellen Prüfungen sowie zwischen eigennützigen und rein fremdnützigen Studien. Die Darstellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eigennütziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschlägigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und Röntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den maßgeblichen europäischen Regelungen überprüft. Schließlich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdnützige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein könnten. In der Tätigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung für künftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverzügliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Prüfungen an Notfallpatienten können aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten ermöglichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Prüfungen an Notfallpatienten zulässig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der für diese Prüfung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Prüfungen und nichtinterventionellen Prüfungen sowie zwischen eigennützigen und rein fremdnützigen Studien. Die Darstellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eigennütziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschlägigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und Röntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den maßgeblichen europäischen Regelungen überprüft. Schließlich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdnützige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein könnten.
Creative Commons
German
gup2014-778
10.17875/gup2014-778 doi
Medical & healthcare law
Selfish studies Standardize Conformity with the Basic Law Arzneimittel Arzt Einwilligungsfähigkeit Gesetzlicher Vertreter (Deutschland) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Klinische Studie Patient Strafgesetzbuch (Deutschland)
