TY - GEN AU - Hirsch,Philipp-Alexander TI - Kants Einleitung in die Rechtslehre von 1784 - Immanuel Kants Rechtsbegriff in der Moralvorlesung „Mrongovius II“ und der Naturrechtsvorlesung „Feyerabend“ von 1784 sowie in der „Metaphysik der Sitten“ von 1797 SN - gup2012-459 PY - 2012/// PB - Universitätsverlag Göttingen KW - Philosophy KW - bicssc KW - Western philosophy: c 1600 to c 1900 KW - Theory of Law KW - Legal Philosophy KW - Moral Philosophy KW - Ethik KW - Gesetzgebung KW - Immanuel Kant KW - Kritik der reinen Vernunft KW - Metaphysik der Sitten KW - Naturrecht KW - Rechtsbegriff KW - Willkür (Recht) N1 - Open Access N2 - 1797 erscheint mit den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre Immanuel Kants rechtsphilosophisches Hauptwerk. Nicht selten begegnet man daher der Auffassung, Kants Rechtsphilosophie entstamme im Wesentlichen seiner Spätphase und sei überdies nur schwer mit der kritischen Moralphilosophie der 1780er Jahre in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Untersuchung dem Vergleich des kantischen Rechtsbegriffs, wie er 1797 in der Einleitung in die Rechtslehre vorgestellt wird, mit Kants Ausführungen in den Vorlesungsnachschriften Moral-Mrongovius II und Naturrecht-Feyerabend aus dem Jahre 1784. Dabei kann nachgewiesen werden, dass der Rechtsbegriff von 1797 bereits 1784 ausgearbeitet war. Mehr noch: Es zeigt sich, dass Kants Rechtsbegriff nicht nur bereits in der Phase seiner kritischen Moralphilosophie vorlag, sondern vielmehr in einem Guss mit ihr konzipiert wurde und wie diese auf dem kritischen Freiheitsbegriff basiert; 1797 erscheint mit den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre Immanuel Kants rechtsphilosophisches Hauptwerk. Nicht selten begegnet man daher der Auffassung, Kants Rechtsphilosophie entstamme im Wesentlichen seiner Spätphase und sei überdies nur schwer mit der kritischen Moralphilosophie der 1780er Jahre in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Untersuchung dem Vergleich des kantischen Rechtsbegriffs, wie er 1797 in der Einleitung in die Rechtslehre vorgestellt wird, mit Kants Ausführungen in den Vorlesungsnachschriften Moral-Mrongovius II und Naturrecht-Feyerabend aus dem Jahre 1784. Dabei kann nachgewiesen werden, dass der Rechtsbegriff von 1797 bereits 1784 ausgearbeitet war. Mehr noch: Es zeigt sich, dass Kants Rechtsbegriff nicht nur bereits in der Phase seiner kritischen Moralphilosophie vorlag, sondern vielmehr in einem Guss mit ihr konzipiert wurde und wie diese auf dem kritischen Freiheitsbegriff basiert UR - https://library.oapen.org/bitstream/20.500.12657/32532/1/610318.pdf UR - https://library.oapen.org/bitstream/20.500.12657/32532/1/610318.pdf UR - https://library.oapen.org/bitstream/20.500.12657/32532/1/610318.pdf UR - https://library.oapen.org/bitstream/20.500.12657/32532/1/610318.pdf UR - https://directory.doabooks.org/handle/20.500.12854/29709 ER -