Fehlerhafte Beschlüsse in der Stiftung bürgerlichen Recht

By: Material type: ArticleArticleLanguage: German Publication details: Baden-Baden 20140519ISBN:
  • /doi.org/10.5771/9783748922827
  • 978-3-7489-2282-7
Subject(s): Online resources: Summary: Gegenstand der Untersuchung sind die Rechtsfolgen fehlerhafter Organbeschlüsse in der Stiftung. Den Ausgangspunkt bildet der Verweis in § 86 Satz 1 BGB auf § 28 BGB, wonach die Beschlussfassung eines mehrgliedrigen Vereinsvorstands nach den Vorschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in den §§ 32 und 34 BGB erfolgt. Untersucht wird ebenfalls das Stiftungsprivatrecht, wobei auch die Vorgaben der Landesgesetze verschiedentlich zur Sprache kommen.Summary: Gegenstand der Untersuchung sind die Rechtsfolgen fehlerhafter Organbeschlüsse in der Stiftung. Den Ausgangspunkt bildet der Verweis in § 86 Satz 1 BGB auf § 28 BGB, wonach die Beschlussfassung eines mehrgliedrigen Vereinsvorstands nach den Vorschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in den §§ 32 und 34 BGB erfolgt. Untersucht wird ebenfalls das Stiftungsprivatrecht, wobei auch die Vorgaben der Landesgesetze verschiedentlich zur Sprache kommen.
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Gegenstand der Untersuchung sind die Rechtsfolgen fehlerhafter Organbeschlüsse in der Stiftung. Den Ausgangspunkt bildet der Verweis in § 86 Satz 1 BGB auf § 28 BGB, wonach die Beschlussfassung eines mehrgliedrigen Vereinsvorstands nach den Vorschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in den §§ 32 und 34 BGB erfolgt. Untersucht wird ebenfalls das Stiftungsprivatrecht, wobei auch die Vorgaben der Landesgesetze verschiedentlich zur Sprache kommen.

Gegenstand der Untersuchung sind die Rechtsfolgen fehlerhafter Organbeschlüsse in der Stiftung. Den Ausgangspunkt bildet der Verweis in § 86 Satz 1 BGB auf § 28 BGB, wonach die Beschlussfassung eines mehrgliedrigen Vereinsvorstands nach den Vorschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in den §§ 32 und 34 BGB erfolgt. Untersucht wird ebenfalls das Stiftungsprivatrecht, wobei auch die Vorgaben der Landesgesetze verschiedentlich zur Sprache kommen.

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